Richard Schwägerl von der Regierung von Oberbayern öffentlich bestellter und beeidigter Sachverständiger |
Strafgesetzbuch (StGB)§ 143 StGB Der § 143 StGB war als Blankettdelikt im Bereich der Straftaten gegen die öffentliche Ordnung geregelt. Da es sich eher um Verwaltungsstrafrecht handelte (eine Genehmigung nach Abs. 2 lag nicht vor oder ein Verbot nach Abs. 1 wurde nicht beachtet), wäre der § 143 systematisch korrekt in den Vorschriften nach §§ 306ff. StGB einzuordnen gewesen. Das Delikt war als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet. Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über eine Verfassungsbeschwerde (Aktenzeichen: 1 BvR 1778/01) vom 16. März 2004 wurde § 143 als verfassungswidrig und nichtig befunden. Bis zu diesem Zeitpunkt war keine einzige Verurteilung nach § 143 ergangen. Die Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen das Änderungsgesetz (Hundebekämpfungsgesetz). § 143 Abs. 1 war vom Bundesverfassungsgericht an den Erfordernissen des Art. 72 Abs. 2 GG gemessen worden und zeigte sich als nicht erforderlich im Sinne der Verhältnismäßigkeit. Daher war unzulässigerweise in die Berufsfreiheit und in das Eigentum eingegriffen worden. Die Absätze 2 und 3 des § 143 StGB waren jedoch nicht im Umfang der Prüfung inbegriffen und hatten daher noch Geltung. Mit dem ersten Rechtsbereinigungsgesetz im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz ist § 143 StGB zum 25. April 2006 gänzlich aufgehoben worden. Sein Wortlaut war:
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