Bayerische „Kampfhund-Verordnung“

Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr.21/2002
Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit

Auf Grund von Art.37 Abs.1 Satz 2 Halbsatz 2 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG - (BayRS 2011-2-1), zuletzt geändert durch § 9 des Gesetzes vom 24. April 2001 (GVBl. S.140), erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:

§ 1

(1) Bei den folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde stets vermutet:

  • Pit-Bull
  • Bandog
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Tosa-Inu.

(2) Bei den folgenden Rassen von Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für die einzelnen Hunde nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen:

  • Alano
  • American Bulldog
  • Bullmastiff
  • Bullterrier
  • Cane Corso
  • Dog Argentino
  • Dogue de Bordeaux
  • Fila Brasiléiro
  • Mastiff
  • Mastin Espanol
  • Mastino Napoletano
  • Perro de Presa Canario (Dogo Canario)
  • Perro de Presa Mallorquin
  • Rottweiler

(3) Unabhängig hiervon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben.

§ 2
 
Diese Verordnung tritt am 1. November 2002 in Kraft.

München, den 04.09.2002
Bayerisches Staatsministerium des Innern
(ändert die Verordnung vom 10.07.1992)